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Vereinssatzung der DJG in Bayern e.V.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck
 
§ 1

Der Name der Gesellschaft lautet:
„Deutsch-Japanische Gesellschaft in Bayern e.V.“
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz ist München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck der Gesellschaft ist die Völkerverständigung und Vertiefung der Beziehungen zwischen Deutschland und Japan, insbesondere im kulturellen und menschlichen Bereich und unter Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse, sowie die Förderung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen im Bereich des Wohlfahrtswesens für von Naturkatastrophen und höherer Gewalt Betroffene in Japan. Dem Zweck der Gesellschaft dienen unter anderem Vortragsveranstaltungen, die Durchführung von Konzerten sowie Theater- und Filmabende, Diskussionskreise und die kommunikative Begegnung zwischen Deutschen und Japanern.

 

§ 3

Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft wird auch als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig, durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an japanische Körperschaften für die Verwirklichung der im § 2 genannten Hilfsmaßnahmen. Sie ist selbstlos tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen in § 13 dieser Satzung. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

II. Mitglieder und Beiträge

§ 4

Die Gesellschaft besteht aus Einzelmitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Einzelmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke der Gesellschaft zu fördern. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden – insbesondere deutsche und japanische Firmen, Verbände und Organisationen -, die bereit sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Wird ein Antrag vom Vorstand abgelehnt, erhält der Antragsteller schriftlichen Bescheid. Ehrenmitglieder können von jedem Vorstandsmitglied in einer Vorstandssitzung vorgeschlagen werden. Wird innerhalb eines Monats von keinem Vorstandsmitglied ein Einwand erhoben, bittet der Präsident das gewählte Ehrenmitglied, die Ehrenmitgliedschaft anzunehmen. Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen vorgeschlagen werden, die bisher nicht Mitglied der Gesellschaft waren.

 

§ 5

Die Mitgliedschaft wird durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschließung beendet. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 
§ 6

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Angehörige von Mitgliedern sowie Schüler und Studierende können die Mitgliedschaft für einen ermäßigten Beitrag erwerben.

Förderer, bzw. Firmen zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens € 160,--.

Der Beitrag ist bis spätestens 01. April des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Ein Mitglied, das mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Aufforderung den Beitrag nicht zahlt, gilt nach Ablauf des Jahres als nicht mehr zur Gesellschaft gehörig, unbeschadet der fortbestehenden Verpflichtung, den rückständigen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

III. Organe und Gesellschaft
 
§ 7

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • der Vorstand,

  • der Beirat,

  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Geschäftsführer und einem Schatzmeister (gesetzlicher Vorstand nach § 26 BGB) sowie bis zu zwölf weiteren Mitgliedern. Die gesetzlichen Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsvollmacht. Der Präsident sowie die sonstigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder für drei Jahre gewählt. In seiner konstituierenden Vorstandssitzung wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vertreter des Präsidenten (Vizepräsidenten), den Geschäftsführer sowie den Schatzmeister.

Die Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten für den Vorstand schriftlich dem amtierenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu benennen. Die Kandidaten für den Vorstand werden den Mitgliedern spätestens in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Der Vorstand ist im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf der jeweiligen Wahlperiode berechtigt, als Ersatz für die Ausgeschiedenen neue Vorstandsmitglieder hinzu zu wählen. Über diese Zuwahl ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abzustimmen. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Erfolgen Neuwahl oder Zuwahl nicht oder nicht rechtzeitig, bleibt der bisherige Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf - möglichst monatlich einmal - statt. Zu ihnen lädt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied des gesetzlichen Vorstands ein. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.

Der jeweilige japanische Generalkonsul in München ist bei seinem Einverständnis Ehrenpräsident der Gesellschaft.

 

§ 9

Bei Bedarf kann ein Beirat gebildet werden.

Der Beirat besteht aus höchstens 15 Persönlichkeiten. Er wird auf die Dauer von drei Jahren vom Präsidenten der Gesellschaft mit Zustimmung aller Mitglieder des engeren Vorstandes ernannt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat wird nach Bedarf vom Präsidenten der Gesellschaft oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirats seine Einberufung verlangen.

 

§ 10

Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einberufen wird sie vom Vorstand durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens acht Tage vor der Abhaltung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung, für Satzungsänderungen und für die Entlastung des Vorstandes. Die Jahresabrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern zu prüfen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss von ihm einberufen werden, wenn 10 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen. Die Einberufung hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes l zu erfolgen.

 

§ 11

Die von den Mitgliederversammlungen oder in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Leiter der Versammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

IV. Sonstiges
§ 12

Innerhalb der Gesellschaft besteht ein Juniorenkreis, der den Kontakt zwischen den jungen Mitgliedern, insbesondere zu jungen Japanern, pflegt. Der Leiter des Juniorenkreises ist zugleich Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft.

 

§ 13

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Ludwig-Maximilians-Universität München zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung in den japanologischen Instituten.

Letzter Stand: 09.10.2017

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